ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Agentur Morgenheiter, Daniela Verhoeven, Winterhuder Weg 29, 22085 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmerin“) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassung.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den vorliegenden Bedingungen abweichende Regelungen enthalten, werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn die Auftragnehmerin diesen ausdrücklich und mindestens in Textform akzeptiert. Dies gilt auch dann, wenn die Auftragnehmerin den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Auftragnehmerin auf eine Korrespondenz Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthalten oder auf solche verweisen, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(3) Enthält ein Angebot von der Auftragnehmerin von diesen AGB abweichende oder ergänzende Regelungen, so gehen diese Regelungen im Zweifel den hier vorliegenden AGB vor.

(4) Alle Leistungen der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grundlage der individuellen Angebote und diesen AGB. Diese AGB sind Bestandteil aller Verträge, die die Auftragnehmerin mit dem Auftraggeber über die von ihr angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Vertragsschluss, Vertragsgegenstand
(1) Die Auftragnehmerin wird aus dem im Erstgespräch ermittelten Bedarf bzw. auf Grundlage zur Verfügung gestellter Informationen des Auftraggebers zunächst grundsätzlich ein Konzept entwerfen und dieses vorstellen bzw. zur Verfügung stellen.

(2) Sobald der Auftraggeber sein Einverständnis zum Konzept erteilt hat, wird die Auftragnehmerin auf Basis des Konzepts die Umsetzung der Leistung durchführen.

(3) Der Vertrag kommt dadurch zustande, dass die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein Angebot in Textform unterbreitet und dieser es annimmt. Die Annahme durch den Auftraggeber kann mündlich oder in Textform erfolgen. Angebote sind, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, zwei Wochen ab dem Angebotsdatum gültig.

§ 3 Leistungen, Erfüllung
(1) Die Auftragnehmerin erbringt umfassende Dienst- und Beratungsleistungen im Bereich des Online-Marketings, insbesondere in den Bereichen der Leadgenerierung und der Markenbekanntheit.

(2) Die Dienstleistungen und Angebote der Auftragnehmerin richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und an Kaufleute (HGB).

(3) Die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und können insbesondere sein (nicht abschließend):

- Beratung, Konzeptionierung und Workshop-Veranstaltung
- Gestaltung und Design von Werbemitteln
- Erstellung von Foto- und Videomaterial
- Entwicklung von Webseiten und Landeseiten
- Schalten von Werbeanzeigen bei Google, in den sozialen Medien (Facebook, Instagram, LinkedIn, …) und anderen Plattformen im Internet
- Social Media Management (Betreuung der Profile in den sozialen Medien, Erstellung von Content-Inhalten)
- Suchmaschinenoptimierung (SEO)
- Betreuung von Leads

(4) Vertragsgegenstand sind ausschließlich die im jeweiligen Angebot bezeichneten Leistungen. Weitere Leistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Parteien einigen sich in Textform über eine Leistungserweiterung mit entsprechender Mehrvergütung.

(5) Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nicht die Erbringung eines Werks bzw. eines konkreten Erfolgs.

(6) In Bezug auf die von der Auftragnehmerin zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Auftraggeber steht die Auftragnehmerin r hinsichtlich der Ausführung ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu.

(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, dem Auftraggeber geschuldete Leistungen auch von Erfüllungsgehilfen/Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

(8) Darstellungen, welche die Leistungen von der Auftragnehmerin betreffen (z.B. auf der Unternehmenswebseite, in Werbeanzeigen oder in Werbebroschüren) sind stets unverbindlich und nicht als Garantie oder Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen. Aussagen zum Leistungsgegenstand stellen nur dann Garantien oder Zusicherungen im Rechtssinne dar, wenn diese in Schriftform erfolgen und ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sind.

(9) Sofern und soweit bei der Leistungserbringung kein bestimmter Erfolg durch die Auftragnehmerin geschuldet ist, so erbringt die Auftragnehmerin branchenübliche Leistungen mittlerer Art und Güte.

(10) Die Auftragnehmerin wird die vereinbarten Dienstleistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen.

(11) Ist die Auftragnehmerin gehindert, die vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Auftraggebers, bleibt der Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin unberührt.

(12) Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Drittanbieter wie Facebook und Google jederzeit dazu berechtigt sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen bzw. einzustellen. Für ein solches Vorgehen ist die Auftragnehmerin nicht verantwortlich. Der Vergütungsanspruch von der Auftragnehmerin bleibt in diesen Fällen unberührt.

(13) Schaltet die Auftragnehmerin im Rahmen der Leistungserbringung Werbeanzeigen für die Gewinnung von Mitarbeitern (sogenannte Recruiting-Anzeigen), so schuldet die Auftragnehmerin dem Auftraggeber nicht die Besetzung der ausgeschriebenen Position. Dies obliegt dem Auftraggeber.

§ 4 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
(1) Die Auftragnehmerin wird bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen durch den Auftraggeber unterstützt.

(2) Der Auftraggeber stellt im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten sicher, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung rechtzeitig und für die Auftragnehmerin kostenfrei erfüllt werden.

(3) Der Auftraggeber hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen vollständig und fristgemäß auf erstes Anfordern der Auftragnehmerin zu erbringen.

(4) Insbesondere wird der Auftraggeber rechtzeitig sämtliche benötigten Informationen und Unterlagen an die Auftragnehmerin übermitteln. Er wird der Auftragnehmerin insbesondere alle notwendigen Zugangsdaten zur Verfügung stellen und ggf. benötigte Zugriffsrechte erteilen.

(5) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin ein Zugriff per Datenfernübertragung auf die IT-Systeme des Auftraggebers erfolgen soll, hat der Auftraggeber den entsprechenden Zugriff über ein Kommunikationsnetz (z.B. Internet) zu ermöglichen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Zugriff per Datenfernübertragung über eine nach Stand der Technik gegen den unbefugten Zugriff Dritter geschützte Verbindung erfolgen kann.

(6) Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin, bleibt der Vergütungsanspruch die Auftragnehmerin unberührt. Die notwendigen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers werden von der Auftragnehmerin bestimmt und dem Auftraggeber mitgeteilt.

(7) Der Auftraggeber ist für die Rechtskonformität etwaiger Werbeanzeigen, Landeseiten etc. ausschließlich selbst verantwortlich. Der Auftraggeber hat der Auftragnehmerin auf erstes Anfordern die erforderlichen Rechtstexte (z.B. Datenschutzerklärung, AGB, Impressum) zur Verfügung zu stellen.  

§ 5 Vergütungen, Zahlungsbedingungen
(1) Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Leistungserbringung entsprechend den im Angebot genannten Preisen.

(2) Die im Angebot genannten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

(3) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, mit Auftragserteilung eine Vorschusszahlung in Höhe von bis zu 50% der Netto-Auftragssumme zu verlangen.

(4) Die einen Leistungsabschnitt betreffende Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mit Freigabe eines Leistungsabschnitts zur Zahlung fällig.

(5) Die Auftragnehmerin stellt dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus (ggf. durch Erfüllungsgehilfen/Drittanbieter), die grundsätzlich sofort, in voller Höhe und im Voraus zahlbar ist.

(6) Für Dauerschuldverhältnisse, insbesondere für die kontinuierliche Betreuung der Profile in den sozialen Medien, Wartung der Werbeanzeigen, Webseiten oder Landeseiten, erfolgt eine monatliche Abrechnung, die in Rechnung gestellt wird.

(7) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, mit dem Beginn der Umsetzung oder der Teilumsetzung abzuwarten, bis der Auftraggeber die vereinbarte Zahlung erbracht hat.

(8) Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von der Auftragnehmerin für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

(9) Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Auftraggeber der Auftragnehmerin nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Die Auftragnehmerin stellt ein solches auf Anfrage zur Verfügung.

(10) Ein von der Auftragnehmerin oder eines beauftragten Erfüllungsgehilfen/Drittanbieters erteiltes SEPA-Lastschrifteinzug gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.

(11) Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Auftraggebers eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Auftraggeber verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an die Auftragnehmerin zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.

(12) Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

(13) Etwaige über die im Angebot liegende vereinbarte Höhe der Werbekosten sind nicht in der Vergütung von der Auftragnehmerin inkludiert und separat vom Auftraggeber zu tragen, es sei denn die Parteien haben eine abweichende Vereinbarung getroffen.

(14) Weist der Vertragspartner die Auftragnehmerin an, etwaige Kampagnen zwischenzeitlich zu pausieren oder ist eine Pausierung der Kampagne ohne Verschulden von der Auftragnehmerin insgesamt notwendig, berührt dies den Vergütungsanspruch der Auftragnehmerin nicht.

(15) Die Auftragnehmerin trägt grundsätzlich die erforderlichen Übernachtungs- und Reisekosten. Sollte es jedoch notwendig sein, dass die Auftragnehmerin erneut zum vereinbarten Drehtermin anreisen muss und die Produktion von Fotos und Videos am Drehtag aufgrund von Umständen, die nicht von der Auftragnehmerin zu vertreten sind, nicht stattfinden kann, behält sich die Auftragnehmerin vor, diese Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Dies umfasst Übernachtungskosten bis einschließlich 5-Sterne-Hotels, PKW-Fahrten (0,50 Euro pro Fahrtkilometer), Flugtickets in der Business Class, Bahnfahrten in der 1. Klasse sowie weitere Reisekosten wie öffentliche Verkehrsmittel, Taxen und Parkgebühren.

§ 6 Abnahmebedürftige Leistungen
(1) Sofern eine Leistung der Auftragnehmerin ausnahmsweise nicht schwerpunktmäßig dem Dienst-, sondern dem Werkvertragsrecht unterfällt, gelten nur in Bezug auf diese Leistungen die nachstehenden Absätze 2-7.

(2) Die Auftragnehmerin kann vom Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

(3) Die Auftragnehmerin kann den Auftraggeber mit Fristsetzung von 5 Werktagen zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Sie gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Auftraggeber gegenüber der Auftragnehmerin nicht schriftlich erklärt hat, welche Mängel noch zu beseitigen sind.

(4) Soweit bei der Abnahmeprüfung durch den Auftraggeber Mängel festgestellt werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen.

(5) Die abzunehmende (Teil-)Leistung der Auftragnehmerin gilt auch dann als abgenommen, wenn der Auftraggeber sich auf Aufforderung der Auftragnehmerin hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen 5 Werktagen schriftlich erklärt.

(6) Einmal abgenommene Teile des Werkes können vom Auftraggeber später nicht mehr abgelehnt oder ihre Änderungen verlangt werden, soweit keine Umstände vorliegen, die der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Teilabnahme noch nicht erkennen konnte.

(7) Die Abnahme darf nicht mit der Begründung verweigert werden, dass das Werk nicht den gestalterischen oder ästhetischen Vorstellungen des Auftraggebers entspricht. Der Auftraggeber gesteht der Auftragnehmerin insofern ausdrücklich künstlerischen Freiraum bei der Gestaltung der in Auftrag gegebenen Arbeiten zu.

§ 7 Kündigung, Laufzeit
(1) Der Vertrag hat die individuell zwischen den Parteien vereinbarte Laufzeit. Die Laufzeit richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.

(2) Fehlt es an einer separaten Vereinbarung, beträgt die Vertragslaufzeit 6 Monate. Der Vertrag verlängert sich um weitere 6 Monate, wenn dieser nicht innerhalb von sechs Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird.

(3) Enthält das Angebot einmalige Leistungen, die für die kontinuierliche monatliche Betreuung notwendig sind, wie die Konzeptionierung, die Entwicklung von Werbemitteln oder die Erstellung von Werbeanzeigen, Webseiten oder Landeseiten, so fallen diese einmaligen Leistungen bei Vertragsverlängerung nicht erneut an.

(4) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Die vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.

(6) Etwaige freie Kündigungsrechte während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.

(7) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.

§ 8 Verzug, außerordentliche Kündigung
(1) Fristen für die Leistungserbringung durch die Auftragnehmerin beginnen nicht, bevor der Rechnungsbetrag bei der Auftragnehmerin eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Dienstleistungen notwendigen Daten bei der Auftragnehmerin vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.

(2) Ist der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält die Auftragnehmerin sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.

(3) Ist der Auftraggeber im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber der Auftragnehmerin in Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt gegebenenfalls die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend zu machen.

§ 9 Projektleitung
(1) Soweit die Parteien nicht etwas anderes vereinbaren, obliegen die Projektleitung und -verantwortung im Rahmen der Leistungserbringung bei der Auftragnehmerin.

(2) Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

(3) Der Ansprechpartner bei der Auftragnehmerin ist Leiter des Projektes und demgemäß für alle während des Projektes auftretenden Fragen sowie für das Einfordern und die Entgegennahme aller vom Auftraggeber geschuldeten Informationen und sonstigen Mitwirkungshandlungen zuständig. Der Projektleiter hat dem Auftraggeber stets und unverzüglich alle das Projekt betreffenden Informationen zu erteilen und Entscheidungen zu treffen. Der Projektleiter kontrolliert regelmäßig die Einhaltung des ggf. vereinbarten Zeitrahmens und des Inhalts des Projektauftrages sowie die Qualität der geleisteten Arbeit.

(4) Veränderungen der benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich in Textform mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

(5) Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

§ 10 Werbekonten
(1) Für die Erbringung der Leistungen durch die Auftragnehmerin werden Werbekonten bei den jeweiligen Werbeplattformen benötigt, wie u.a. bei der Meta Platforms, Inc.

(2) Zur Erbringung der Leistungen wird die Auftragnehmerin ihre eigenen Werbekonten nutzen.

(3) Diese Werbekonten werden ausschließlich von der Auftragnehmerin verwaltet. Der Auftraggeber hat, soweit nicht anders vereinbart, keinen Anspruch auf Mitteilung der Zugangsdaten oder darauf, die Konten nach Vertragsende zu übernehmen.

§ 11 Verwaltungskonten (Business Manager)
(1) Für die Erbringung der Leistungen durch die Auftragnehmerin werden Verwaltungskonten bei den jeweiligen Werbeplattformen benötigt, wie u.a. der Business Manager bei der Meta Platforms, Inc. Diese Verwaltungskonten regeln die Zugriffsrechte auf die Werbe-Assets bei den jeweiligen Plattformen, wie Profile in den sozialen Medien, Datensätze/Pixel, Werbekonten (nicht abschließend).

(2) Zur Erbringung der Leistungen benötigt die Auftragnehmerin Administrations-Zugriffe auf den Business Manager und die im Business Manager hinterlegten Werbe-Assets des Auftraggebers. Verfügt der Auftraggeber bereits über Verwaltungskonten wird er der Auftragnehmerin zu Beginn der Zusammenarbeit, allerspätestens 10 Werktage nach Auftragserteilung, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugriffsrechte erteilen.

(3) Verfügt der Auftraggeber über kein Verwaltungskonto bei den jeweiligen Werbeplattformen, so erteilt der Auftraggeber der Auftragnehmerin die Erlaubnis, in seinem Namen die Verwaltungskonten zu erstellen und für die Leistungserbringung zu verwenden. Dies trifft auch auf Werbe-Assets innerhalb des Verwaltungskontos zu, die mit der Leistungserbringung in Zusammenhang stehen.

§ 12 Freigabe von Werbematerial
(1) Bevor die Auftragnehmerin Werbeanzeigen oder sonstige Werbematerialien für den Auftraggeber erstmals veröffentlicht, wird dem Auftraggeber dieses in Form eines Erstentwurfs einmalig zur Freigabe vorgelegt.

(2) Dem Auftraggeber wird das Recht auf einmaliger Revision der im Erstentwurf vorgelegten Inhalte reingeräumt. In dieser Revision hat der Auftraggeber die Möglichkeit hat, Änderungswünsche an den Werbeanzeigen oder der sonstigen Werbematerialien zu äußern.

(3) Die Frist beträgt 5 Werktage, nachdem die Auftragnehmerin dem Auftraggeber die Werbeanzeigen oder die sonstigen Werbematerialien zur Freigabe zur Verfügung gestellt hat.

(4) Äußert sich der Auftraggeber während dieser Frist nicht zu Änderungswünschen an den Werbeanzeigen oder den sonstigen Werbematerialien und ist die Frist verstrichen, so gilt der Erstentwurf durch den Auftraggeber als angenommen.

(5) Äußert sich der Auftraggeber während dieser Frist zu Änderungswünschen an den Werbeanzeigen oder den sonstigen Werbematerialien, so besteht seitens der Auftragnehmerin keine Pflicht zur Umsetzung der geäußerten Änderungswünsche durch den Auftraggeber.

(6) Bei etwaigem Verzicht zur Umsetzung der geäußerten Änderungswünsche durch die Auftragnehmerin wird sie dies dem Auftraggeber mitteilen. Es besteht keine Pflicht zur Begründung des Umsetzungsverzichts durch die Auftragnehmerin.

(7) Verzögerungen bei der Veröffentlichung von Werbeanzeigen oder sonstigen Werbematerialien aufgrund einer nicht erteilten und/oder verzögerten Freigabe durch den Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers.

(8) Die Auftragnehmerin haftet nicht für vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Inhalte. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte gegen die Auftragnehmerin aufgrund von rechtsverletzenden Inhalten, die vom Auftraggeber stammen, geltend machen. Hierzu gehören auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

(9) Nach Veröffentlichung der Werbeanzeigen oder der sonstigen Werbematerialien können diese ggf. im Rahmen der kontinuierlichen Betreuung der Kampagne durch die Auftragnehmerin verändert werden. Die Auftragnehmerin hat das Recht, aber nicht die Pflicht, auch in diesem Falle eine Freigabe vom Auftraggeber zu verlangen.

§ 13 Domains
(1) Die Registrierung von Domains ist grundsätzlich nicht Inhalt des vereinbarten Leistungsumfanges der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist nur dann mit der Registrierung von Top-Level-Domain beauftragt, sofern dies ausdrücklich im jeweiligen Angebot bezeichnet ist.

(2) Die Registrierung erfolgt im Namen und im Auftrag des Auftraggebers. Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin in diesen Fällen bevollmächtigen.

(3) Andernfalls ist der Auftraggeber selbst für die Verwaltung, Registrierung und Verlängerung der Domain verantwortlich.

(4) Ist die Auftragnehmerin mit der Registrierung von Top-Level-Domains beauftragt, gelten die jeweiligen Bestimmungen des Registrars.

(5) Sollte es im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich sein, Top-Level-Domains für den Auftraggeber zu registrieren, so wird die Vergütung und die Nutzung mit ihm in einer separaten Vereinbarung bzw. in einem separaten Angebot festgehalten.

(6) Sollte der Auftraggeber dies wünschen bzw. ist es im Rahmen der Leistungserbringung erforderlich, Second-Level-Domains (sogenannte Subdomains) von bestehenden Top-Level-Domains des Auftraggebers einzurichten, so unterstützt die Auftragnehmerin dies im eigenen Ermessen ohne Zusatzvergütung. Es ist nicht Pflicht der Auftragnehmerin, dem Auftraggeber bei der technischen Einrichtung von Domains zu unterstützen.

§ 14 Elektronische Kommunikation
(1) Die Kommunikation zwischen der Auftragnehmerin und dem Auftraggeber erfolgt vorwiegend elektronisch, insbesondere auch über unverschlüsselte E-Mails. Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass unverschlüsselte E-Mails nur eine eingeschränkte Sicherheit und Vertraulichkeit bieten.

(2) Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die von ihm angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist und unter dieser Adresse die von der Auftragnehmerin versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Auftraggeber beim Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass die von der Auftragnehmerin versandten E-Mails zugestellt werden können. Der Auftraggeber widmet sein angegebenes E-Mail-Postfach ausdrücklich dem Empfang rechtsgeschäftlicher Erklärungen.

§ 15 Datenschutz
(1) Die Auftragnehmerin wird personenbezogene Daten des Auftraggebers unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze, insbesondere der DSGVO und des BDSG, und nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verarbeiten und nutzen.

(2) Sofern es für die Durchführung der von der Auftragnehmerin vertraglich geschuldeten Leistungen notwendig ist, dass die Auftragnehmerin im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, so werden die Parteien einen entsprechenden Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Maßgabe des Artikel 28 Absatz 3 DSGVO schließen.

§ 16 Verhalten und Rücksichtnahme
(1) Der Auftraggeber hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns der Auftragnehmerin gegenüber zu gewährleisten.

(2) Die Auftragnehmerin behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über die Auftragnehmerin und die zu erbringenden Dienstleistungen, sei es durch Auftraggeber, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.

§ 17 Nutzungsrechte an den von der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellten Materialien
(1) Sofern die Auftragnehmerin für den Auftraggeber Werbematerialien (z.B. Broschüren, Kataloge, Anzeigen, Grafiken, Texte, Webseiten, Landeseiten, Layouts, Videos usw.) erstellt, räumt die Auftragnehmerin dem Auftraggeber ein nicht übertragbares, zeitlich unbefristetes, einfaches Nutzungsrecht an diesen Materialien ein.

(2) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Werbematerialien an Dritte weiterzugeben und/oder diesen Nutzungsrechte hieran einzuräumen.

(3) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständlichen Werke mit anderen Werken auszuwerten, sie zu bearbeiten, nachträglich zu ändern, zu ergänzen, zu erweitern, ganz oder teilweise auszutauschen oder sie zu löschen, durch andere Auftragnehmer umzugestalten, zu zerlegen, neu zusammenzusetzen oder in andere Sprache zu übersetzen, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt.

(4) Die Nutzungsrechtseinräumung erfolgt erst im Zeitpunkt der vollständigen Vergütungszahlung für den betreffenden Leistungsabschnitt durch den Auftraggeber.

(5) Landeseiten und Funnel, die im Rahmen der Leistungserbringung für den Auftraggeber erstellt werden, werden dem Auftraggeber ausschließlich für die Dauer der Vertragslaufzeit der Auftragnehmerin zur Verfügung gestellt.

§ 18 Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien
(1) Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin ggf. Materialien (z.B. Bilder, Fotos, Grafiken, Logos, Layouts, Texte, Datenbanken, Videos, Filme und Konzepte) für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung. Der Auftraggeber sichert zu, dass die Materialien keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken- und Persönlichkeitsrechte verletzen und er insbesondere zuvor die Einwilligung ggf. abgebildeter Personen zur Veröffentlichung eingeholt hat. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegen die Auftragnehmerin aufgrund oder im Zusammenhang mit übergebenen Materialien geltend machen. Hierzu gehören auch die Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Entscheidet sich der Auftraggeber für die Verwendung von Stockfotografien, so weist die Auftragnehmerin den Auftraggeber darauf hin, dass bei Stockfotografien stets die Gefahr bestehen kann, dass urheberrechtlich geschütztes Material unter Umständen nicht ordnungsgemäß lizensiert wurde. Das Risiko hinsichtlich der Verwendung von Stockfotografien trägt grundsätzlich der Auftraggeber.

(3) Sollte der Auftraggeber eigenes Material der Auftragnehmerin für die Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellen, so räumt der Auftraggeber der Auftragnehmerin ein räumlich und zeitlich unbeschränktes, einfaches Nutzungsrecht an den übergebenen Materialien zum Zwecke der Werbung für den Auftraggeber sowie zu Referenzzwecken bzw. Zwecken der Eigenwerbung ein. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt unentgeltlich. Das Nutzungsrecht umfasst  - das Recht zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form; - das Recht zur umfassenden Be- und Umarbeitung; - das Recht zur Verbreitung in jeder Form und mit jedem Mittel gleich, ob die Verbreitung in körperlicher oder körperloser Form erfolgt, insbesondere zur Übertragung über drahtgebundene und drahtlose Netze; - das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosenöffentlichen Wiedergabe; - das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in jeder Form sowie - das Recht, die Materialien sonst wie zugänglich zu machen.

(4) Der Auftraggeber sichert weiterhin zu, dass er berechtigt ist, über die Nutzungsrechte an den übergebenen Materialien zu verfügen und dass er keine Verfügungen getroffen hat, die der Einräumung der Nutzungsrechte an die Auftragnehmerin entgegenstehen.

(5) Die Auftragnehmerin wird die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien nur für die vertraglich vereinbarten Leistungen verwenden.

§ 19 Widerrufsrecht
(1) Ein Widerrufsrecht für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB und Kaufleute gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) besteht weder von Gesetzes wegen noch wird ein solches von der Auftragnehmerin anderweitig eingeräumt.

(2) Auch Auftragsstornierungen sind nicht möglich.

§ 20 Allgemeine Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Im Fall der einfach fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Auftragnehmerin der Höhe nach begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Im Übrigen ist die Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Auftragnehmerin.

(4) In den Grenzen nach Absatz 1 haftet die Auftragnehmerin nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.

(5) Der Auftraggeber gewährleistet, dass die der Auftragnehmerin überlassenen Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos, Texte, Videos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt der Auftragnehmerin insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

§ 21 Sach- und Rechtsmängelhaftung
(1) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln, wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach der Art des Werkes erwarten kann. Nacherfüllungsansprüche verjähren in zwölf Monaten; dies gilt nicht bei Vorsatz.

(2) Die Durchsetzung von Mängelhaftungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von zwei Wochen nach ihrem erstmaligen Erkennen in Textform gegenüber der Auftragnehmerin gemeldet werden und reproduzierbar sind.

(3) Solange der Auftraggeber die fällige Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.

(4) Die Auftragnehmerin haftet nicht in den Fällen, in denen der Auftraggeber Änderungen an der von der Auftragnehmerin erbrachten Leistung vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.

(5) Der Auftraggeber wird der Auftragnehmerin bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen und Datengewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(6) Der Auftraggeber wird vor der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob ein der Nacherfüllung unterliegender Mangel gegeben ist. Sofern ein behaupteter Mangel nicht der Verpflichtung zur Nacherfüllung unterfällt (Scheinmangel), kann der Auftraggeber mit den für Verifizierung und Fehlerbehebung erbrachten Leistungen durch die Auftragnehmerin zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen zuzüglich der angefallenen Auslagen belastet werden, es sei denn, der Auftraggeber hätte den Scheinmangel auch bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennen können.

(7) Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Sitz der Auftragnehmerin. Die Nacherfüllung kann durch telekommunikative Übermittlung von Software erfolgen, es sei denn, die telekommunikative Übermittlung ist dem Auftraggeber, beispielsweise aus Gründen der IT-Sicherheit, nicht zuzumuten.

§ 22 Eigenwerbung
(1) Der Auftraggeber gestattet der Auftragnehmerin Eigenwerbung mit den für den Auftraggeber erstellten Werken als Referenz für das eigene Portfolio. Dies kann in gedruckten oder auch digitalen Werbematerialien sein.

(2) Die Auftragnehmerin ist entsprechend zur Nutzung dem Auftraggeber gehörender Urheber-, Namens-, Marken- und Kennzeichenrechte berechtigt.

(3) Den Zeitpunkt der Nennung des Auftraggebers als Referenz beginnt frühestens mit Auftragserteilung.

(4) Der Auftraggeber kann der Nutzung der für ihn erstellten Werke für Eigenwerbung widersprechen. Der Widerruf der Gestattung ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig, nicht jedoch bereits bei Beendigung des Vertrags. Hierzu ist eine schriftliche Mitteilung an die Auftragnehmerin notwendig.

§ 23 Schlussbestimmungen
(1) Die Vertragssprache ist Deutsch.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin.

(4) Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit Verträgen, die unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen wurden, der Sitz der Auftragnehmerin. Die Auftragnehmerin ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

(5) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Auftragnehmerin und der Auftraggeber werden die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

(6) In Fällen höherer Gewalt, wie insbesondere Brandschäden, Überschwemmungen, Streiks, rechtmäßigen Aussperrungen, Seuchen wie Epidemien und Pandemien, soweit ein Gefahrenniveau von mindestens „mäßig“ durch das Robert-Koch-Institut festgelegt ist, ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Lieferung oder Abnahme befreit.

Hamburg, den 02. April 2024